Allgemeines / Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der
− dormakaba Deutschland GmbH, DORMA Platz 1, 58256 Ennepetal,
− dormakaba International Holding GmbH, DORMA Platz 1, 58256 Ennepetal,
− Silca GmbH, Siemensstr. 33, 42551 Velbert und
− Hüppe Raumtrennsysteme GmbH, Industriestraße 5, 26655 Westerstede
− oder einem sonstigen mit dormakaba Deutschland GmbH gemäß § 15 f. Aktiengesetz verbundenen Unter-nehmen mit Sitz in Deutschland
(nachfolgend jeweils dormakaba bzw. wir/uns) und einem Vertragspartner (nachfolgend VP).
Im Fall von Werk-/Werklieferungsverträgen gelten vorrangig die nachfolgend unter B. aufgeführten Sonderbedingungen für Werk-/ Werklieferungsverträge, im Fall von Verkaufsver-trägen über Software die nachfolgend unter C. aufgeführten Sonderbedingungen für Verkauf und Überlassung von Soft-ware, im Fall von Wartungs-/Serviceverträgen die gesonder-ten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Service. Sämtliche vorgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen können unter www.dormakaba.de eingesehen und ausgedruckt wer-den. Auf Anforderung übersendet dormakaba diese auch kostenlos an den jeweiligen VP.
1.2. Von diesen Bedingungen abweichende allgemeine Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des VPs sind nur dann gültig, wenn dormakaba ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Eine Vertragserfüllung durch dormakaba ersetzt diese schriftliche Bestätigung auch dann nicht, wenn diese in Kenntnis entgegenstehender bzw. abweichender Bedingun-gen des VP geschieht.
1.3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließ-lich gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, das heißt natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähi-gen Personengesellschaften, welche die Ware oder Leistung zur gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Verwen-dung erwerben und gegenüber Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.4. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterla-gen (nachfolgend: Unterlagen) behält sich dormakaba ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte un-eingeschränkt vor. Dies gilt auch für Unterlagen, die als „ver-traulich“ bezeichnet sind. Sämtliche in Ziff. 1.4 genannten Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger Einwilligung von dormakaba zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag vom VP nicht erteilt wird, unverzüglich und un-aufgefordert an dormakaba zurückzugeben. Die vorstehen-den Regelungen gelten entsprechend für Unterlagen des VP; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen dormakaba zulässigerweise Lieferungen übertragen hat. Als Dritte gelten nicht die mit dormakaba gemäß § 15 f. Aktiengesetz verbundenen Unternehmen.
1.5. dormakaba behält sich handelsübliche Konstruktionsände-rungen vor. Auch nicht mit Toleranzen versehene Daten der dormakaba Produkte, wie sie in Internetdarstellung oder Ka-talogen und/oder Broschüren von dormakaba enthalten sind, unterliegen handelsüblichen und/oder branchenüblichen produktionsbedingten Abweichungen und Veränderungen, insbesondere durch produktionstechnische Umstände und verwandte Materialien.
1.6. Die Kataloge und die im Internet veröffentlichten Angaben und Informationen werden ständig überarbeitet. Darin ent-haltene Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindlich und haben weder den Charakter einer Beschaffenheitsangabe noch den einer Garantieerklärung.
1.7. dormakaba ist auch bei Abrufaufträgen oder kundenbeding-ten Abnahmeverzögerungen berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestell-menge sofort herzustellen bzw. die gesamte Bestellmenge einzudecken. Etwaige Änderungswünsche des VP können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berück-
sichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich zwi-schen dormakaba und dem VP vereinbart worden ist.
1.8. Abrufaufträge sind rechtzeitig zum vereinbarten Zeitpunkt und in vereinbarten Teilmengen abzurufen und abzuneh-men. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann dormaka-ba spätestens 2 Monate nach Auftragsbestätigung eine ver-bindliche Festlegung der Abnahme verlangen. Kommt der VP seiner Abnahmepflicht nicht innerhalb von 3 Wochen nach, ist dormakaba berechtigt, eine zweiwöchige letzte Nachfrist zu setzen und nach auch deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzun-gen Schadensersatz zu fordern.
2.Vertragsschluss/-änderungen / Höhere Gewalt etc.
2.1. Die Preise und Lieferbedingungen werden grundsätzlich einzelvertraglich festgelegt. Sofern ausnahmsweise nichts festgelegt ist, gilt: Die Preise verstehen sich ex works (In-coterms 2020) zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütungsforderung, aber ausschließlich der Verpackung. Verpackungskosten sind vom VP zu übernehmen und werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern dormakaba bei Vertragsschluss nur auf ei-nen Listenpreis Bezug nimmt, gilt der am Tag der Lieferung gültige, in der jeweils zu diesem Zeitpunkt gültigen dor-makaba-Preisliste angegebene Preis.
2.2. Sofern vertraglich nicht Abweichendes geregelt ist, ist dor-makaba berechtigt, die Vergütung einseitig entsprechend im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Ma-terial- und/oder Produkt- und/oder Leistungsbeschaffungs-kosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, Fahrtkos-ten und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätzen und/oder öffentlichen Abgaben zu er-höhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaf-fungskosten oder Kosten der vertraglich vereinbarten Leis-tungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Mo-nate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist aus-geschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenre-duzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird (Kostensaldierung). Reduzieren sich vorgenannte Kos-tenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren aus-geglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den VP weiterzugeben.
Liegt der neue Preis oder die Vergütung auf Grund des vor-genannten Preisanpassungsrechtes 6% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der VP zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.
2.3. Hat dormakaba die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts Gegenteiliges vereinbart, so trägt der VP ne-ben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Neben-kosten wie z.B. Reise- und Transportkosten sowie Auslö-sungen. Werden Leistungen auf Wunsch des VP außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von dormakaba, z.B. nach 18 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, durchgeführt, hat der VP diese zusätzlich entsprechend den in der zum Leistungs-zeitpunkt gültigen Preisliste von dormakaba genannten Prei-sen oder - sofern eine hiervon abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde - entsprechend den vertrag-lich vereinbarten Preisen zu vergüten.
2.4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
2.5. Das Vertragsverhältnis kommt erst mit Auftragsbestätigung durch dormakaba zustande. Erfolgt eine solche nicht, ent-steht es durch tatsächliche Lieferung mit dem Inhalt der bei-derseitigen Vereinbarungen.
2.6. Geringfügige Änderungen und/oder technische Anpassun-gen des Leistungsgegenstandes an den Stand von Wissen-schaft und Technik, Verbesserungen der Konstruktion oder Änderungen von Materialien bzw. Komponenten sind ohne
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Zustimmung des VP zulässig, wenn die geschuldeten Ei-genschaften erhalten bleiben.
2.7. dormakaba haftet nicht für die Unmöglichkeit oder Verzöge-rung von Leistungen, soweit sie jeweils auf höherer Gewalt oder einem sonstigen, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages nicht vorhersehbaren Ereignis beruht, welches dormakaba nicht zu vertreten hat (Höhere Gewalt; z.B. Be-triebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Epide-mie, Pandemie, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Auf-stand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Mangel an Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördli-che/hoheitliche Maßnahmen).
2.8. dormakaba haftet auch nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung von Leistungen, soweit sie jeweils durch die derzeit andauernde Epidemie/Pandemie des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) oder deren Folgeerscheinungen verursacht wird; solche Störungen oder Verzögerungen stel-len ebenfalls Fälle höherer Gewalt dar. Der VP ist sich der aktuell andauernden Epidemie/Pandemie und der Unge-wissheit der weiteren Entwicklung (insbesondere, aber nicht ausschließlich, der weiteren Ausbreitung der Epide-mie/Pandemie und weiteren direkten oder indirekten Be-triebsstilllegungen und/oder Infrastrukturschließungen und/oder Rohstoffknappheit und der Möglichkeit, dass dor-makabas Leistungsfähigkeit dadurch negativ beeinflusst werden könnte) bewusst.
2.9. dormakaba haftet auch nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung von Leistungen ihrer Unterlieferanten, soweit sie jeweils aus von dormakaba nicht zu vertretenden Grün-den trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem VP entsprechend der geschul-deten Quantität und der Qualität aus der Liefer- oder Leis-tungsvereinbarung mit dem VP (kongruente Eindeckung) eintritt.
2.10. Erlangt dormakaba Kenntnis von einem Ereignis im Sinne von Ziff. 2.7, 2.8 oder 2.9, so informiert dormakaba den VP unverzüglich. In Aussicht gestellte Leistungsfristen/-termine verlängern/verschieben sich automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wenn solche Ereignisse dormakaba die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist dormakaba berech-tigt von dem Vertrag zurückzutreten. Sofern der VP nach Wegfall des Ereignisses im Sinne von Ziff. 2.7, 2.8 oder 2.9 kein Interesse mehr an der Leistungserbringung durch dor-makaba hat, ist der VP ebenfalls berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten.
3.Lieferung / Teillieferung
3.1. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den VP zumut-bar ist, und werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Soweit dormakaba im Einzelfall aus Kulanz Waren zurück-nimmt, was jedenfalls der ausdrücklichen vorherigen schrift-lichen Einwilligung bedarf, ist hierfür vom VP eine vom Wa-renwert abhängige und im Einzelfall zu vereinbarende Bear-beitungsgebühr zu zahlen; darüber hinaus sind die für dor-makaba zur Wiederherstellung einer erneuten Vermarktung erforderlichen Kosten nach Aufwand zu übernehmen. dor-makaba wird dem VP für die zurückgenommenen Waren un-ter Berücksichtigung dieser Kosten eine Gutschrift erteilen, eine Rückvergütung in bar ist ausgeschlossen. Der VP ist berechtigt, nachzuweisen, dass dormakaba in Folge der Rücknahme kein oder nur ein geringer Aufwand entstanden ist.
3.3.Die Entsorgung defekter oder ausgebauter (Ersatz-)Teile ist nicht Bestandteil der vertraglichen Leistungen, sofern nicht anderweitig vereinbart. Abweichend hiervon kann dormaka-ba jedoch auch nach eigenem Ermessen das (Ersatz-)Teil nur gegen Rückgabe des ausgebauten (Ersatz-)Teils bereit-stellen; im letzten Fall geht das ausgebaute (Ersatz-)Teil wieder in das Eigentum von dormakaba über.
4.Lieferzeit und Verzug
4.1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferung von dormakaba setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom VP zu lie-fernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Ver- pflichtungen (insbesondere die Leistung von vereinbarten Anzahlungen-/Sicherheiten) und die Erbringung aller ge-schuldeter, notwendiger Mitwirkungshandlungen durch den VP voraus. Erfüllt der VP diese Verpflichtung nicht rechtzei-tig, verlängern sich die Lieferfristen von dormakaba um den entsprechenden Zeitraum zwischen der vertraglich verein-barten Fälligkeit der Handlung des VP bis zur Erfüllung der im Rückstand befindlichen Pflichten des VP, es sei denn, dormakaba hat die Verzögerung zu vertreten.
4.2.Die Fristen verlängern sich angemessen, wenn die Fristen aufgrund eines der nachfolgend benannten Umstände nicht eingehalten werden:
− Virus- oder sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von dormakaba, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
− Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationa-len, EU- oder internationalen Vorschriften des Außen-wirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die jeweils von dormakaba nicht zu vertreten sind.
4.3. Der VP muss auf Nachfrage von dormakaba innerhalb von 7 Kalendertagen erklären, ob er wegen der vorgenannten Ver-zögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
4.4. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des VP um mehr als einen Monat nach Anzeige der Ver-sandbereitschaft, ist dormakaba berechtigt, die Liefergegen-stände einzulagern und dem VP für jeden weiteren angefan-genen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Netto-Preises der Liefergegenstände, maximal 5 % des Netto-Preises der Liefergegenstände zu berechnen. Lagert dor-makaba die Liefergegenstände bei Dritten ein, kann dor-makaba die tatsächlich entstandenen Lagerkosten gegen-über dem VP geltend machen. Dem VP steht es jeweils frei, nachzuweisen, dass dormakaba kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Ergänzend stehen dormakaba die gesetzlichen Rechte zu. Die vorstehenden Regelungen in Ziff. 4.4 gelten ebenfalls, wenn der VP eine vereinbarte Ab-schlagszahlung nicht leistet.
5.Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung
5.1.Soweit nichts anders vereinbart, ist die Vergütung für die jeweilige Lieferung oder Leistung binnen 7 Kalendertagen nach Wareneingang bzw. Leistungserbringung fällig und oh-ne Abzug zahlbar.
5.2. Zahlungen gelten erst bei Gutschrift auf einem Bankkonto von dormakaba als erfolgt. Zahlungen des VP an Dritte, wie z.B. an Einkaufsverbände und/oder Zentralregulierer, wirken dormakaba gegenüber nicht schuldbefreiend, soweit dor-makaba den VP nicht hierzu ausdrücklich aufgefordert hat, oder die Forderung dorthin abgetreten hat.
5.3. Soweit Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basis- und Firmenlastschriftverfahren bezahlt werden, erhält der VP eine Vorabinformation zum Lastschrif-teneinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin, die die Höhe des einzuziehenden Betrages, das Fälligkeits-datum, die Gläubiger-Identifikationsnummer von dormakaba sowie die Mandatsreferenz des VP enthält. Diese Vorabin-formation kann separat in Form von Brief, Fax und Mail, aber auch zusammen mit der Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen.
5.4. Zum Skontoabzug ist der VP nur aufgrund einer ausdrückli-chen Vereinbarung mit dormakaba hin berechtigt, wenn alle seitens dormakaba zu beanspruchenden Zahlungen - auch eventuelle Abschlagszahlungen - innerhalb der Skontofrist vollständig auf das Konto von dormakaba eingehen.
5.5. Etwaig vereinbarte Skonti, Rabatte oder sonstige Vergünsti-gungen sind auflösend bedingt durch das eröffnete oder be-antragte Insolvenzverfahren über das Vermögen des VP.
5.6. dormakaba ist berechtigt die Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ihr Zah-lungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des VP gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der VP die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet. dormakaba kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der VP Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat.
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Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann dormakaba vom Ver-trag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen.
5.7. dormakaba kann gegen sämtliche Forderungen, die der VP gegen dormakaba hat, mit sämtlichen Forderungen aufrech-nen, die dormakaba oder denjenigen Gesellschaften, an de-nen dormakaba direkt oder indirekt mit Mehrheit gesell-schaftsrechtlich beteiligt ist, gegenüber dem VP zustehen. dormakaba informiert den VP auf Nachfrage, welche Gesell-schaften Mehrheitsbeteiligungen von dormakaba im Sinne dieser Ziff. 5.7 sind.
6.Sachmängelansprüche des VP
6.1. Abweichend von § 434 BGB ist der Liefergegenstand frei von Sachmängeln, wenn er die in der vertragsgegenständli-chen Spezifikation vereinbarten Eigenschaften, mangels sol-cher die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im technischen Datenblatt von dormakaba aufgeführten Eigenschaften hat. § 434 (2) Nr. 3 sowie (3) Nr. 4 (Zubehör und Anleitungen) und 434 (3) Nr. 2 lit b) (Eigenschaften aus öffentlichen Äuße-rungen und Werbung) sowie § 434 (3) letzter Absatz (Nicht-bindung des Verkäufers an öffentliche Äußerungen) bleiben unberührt. Weitere Eigenschaften des Liefergegenstandes insbesondere (i) übliche Beschaffenheit, die der Käufer bei Sachen dieser Art erwarten kann, (ii) nach dem Vertrag vo-rausgesetzte Eignung (iii) Eignung für die gewöhnliche Ver-wendung (iV) Beschaffenheit einer Probe oder Musters sind von dormakaba nicht geschuldet.
6.2. Für dem Kaufrecht unterliegende Vertragsverhältnisse, deren Inhalt ausschließlich Warenlieferungen sind, stehen dem VP die nachfolgenden Mängelansprüche gegenüber dormakaba zu. Für Mängelansprüche des VP aus Werk- oder Werklieferungsverträgen gelten vorrangig bzw. ergän-zend die Sonderbedingungen für Werk- und Werklieferungs-verträge unter B. sowie für Verkaufsverträge über Software vorrangig bzw. ergänzend die Sonderbedingungen unter C.
6.3. Sachmängelansprüche des VP setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß in Schrift- oder Text-form uns gegenüber nachgekommen ist. Bei Verletzung der Rügeobliegenheit gilt die gelieferte Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als vertragsgemäß genehmigt. Eine nicht form- und fristgerechte Mängelrüge schließt jeglichen Anspruch aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln in Be-zug auf den betreffenden Mangel aus.
Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns seitens dormakaba, im Falle der Verlet-zung von Leben, Körper oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit oder eines Beschaffungsri-sikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingen-den Haftungstatbeständen. Die gesetzlichen Sondervor-schriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress, §§ 478, 445a, 445b b BGB) bleiben un-berührt.
6.4. Die Rüge von Sachmängeln hat in Schrift- oder Textform zu erfolgen und muss eine genaue Beschreibung des Mangels enthalten.
Erkennbare Sachmängel (insbesondere z.B. Transportschä-den, Mehr- oder Minder- sowie Aliudlieferungen) sind vom VP unverzüglich, spätestens jedoch 12 Kalendertage nach Abholung bei Lieferung ab Werk oder Lagerort, ansonsten nach Anlieferung, versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung und spätestens jedoch innerhalb der Gewähr-leistungsverjährungsfrist nach Ziff. 6.12 dormakaba gegen-über zu rügen. Bei Transportschäden hat der VP unverzüg-lich nach Ankunft der Ware am Erfüllungsort eine bahn- oder postseitige Schadensfeststellung, oder eine solche des Transporteurs zu beschaffen.
6.5. Der VP muss dormakaba Gelegenheit geben, das Vorhan-densein von Sachmängeln in dem dazu erforderlichen Um-fang zu prüfen und hierzu die beanstandeten Waren unver-züglich auf eigene Kosten zur Prüfung am Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen. dormakaba ist nicht verpflichtet, un-aufgefordert eingesandte Waren auf Mangelhaftigkeit zu überprüfen und kann die Annahme verweigern. Stellt sich nach einer durchgeführten Überprüfung der angeblich man-gelhaften Ware heraus, dass die Ware mangelfrei ist, und hat der VP die zu Unrecht erfolgte Mängelrüge zu vertreten, werden die Waren dem VP auf seine Kosten zurückgesandt. dormakaba ist solchen Falls auch berechtigt, dem VP sämtliche notwendigen Kosten, die aufgrund der zu Unrecht er-folgten Mängelrüge entstanden sind, insbesondere die Kos-ten der Überprüfung im Rahmen der üblichen Vergütung, in Rechnung zu stellen.
6.6.Der VP darf Zahlungen nur zurückhalten, über deren Be-rechtigung kein Zweifel besteht. Der VP darf kein Zurückbe-haltungsrecht ausüben, wenn seine Mängelansprüche ver-jährt sind.
6.7. Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen den VP nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass eine Teillieferung für den VP kein Interesse hat.
6.8. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von dormakaba innerhalb angemessener Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die ei-nen Sachmangel aufweisen, sofern dieser bereits im Zeit-punkt des Gefahrübergangs vorlag. Der VP hat dormakaba die zur Vornahme der Nachbesserung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
6.9.Zusätzliche Kosten, wie z.B. Transport-, Wege-, Material-, Ein- oder Ausbaukosten werden von dormakaba nicht über-nommen.
6.10. Im Fall des Fehlschlagens oder der Unmöglichkeit der Nacherfüllung kann der VP vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Darüber hinaus kann er Schadens-ersatz oder Aufwendungsersatz nach Maßgabe von Ziff. 8 verlangen.
6.11.Mängelansprüche des VP sind ausgeschlossen, sofern einer der nachfolgenden Fälle vorliegt:
− bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Be-schaffenheit;
− bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit;
− bei natürlicher Abnutzung;
− bei Mängeln oder Schäden, die nach dem Gefahrüber-gang infolge unsachgemäßer Verwendung der Ware, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmit-tel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Untergrun-des oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind;
− bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern;
− bei Mängeln oder Schäden, die daraus entstehen, dass der VP selbst oder durch Dritte die Ware unsachgemäß eingebaut, in Betrieb genommen hat, Änderungen oder Ware unsachgemäß eingebaut, in Betrieb genommen hat, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorge-nommen hat und der Mangel hierauf beruht;
− bei Mängeln bzw. Schäden aufgrund von unterlassener oder unsachgemäßer Wartung, soweit der Mangel hie-rauf beruht;
− bei Mängeln infolge unsachgemäßer Lagerung durch den VP oder Dritte, soweit der Mangel hierauf beruht.
6.12. Die Verjährung für Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz beträgt zwei Jahre ab ge-setzlichem Verjährungsbeginn, sofern einzelvertraglich nichts Anderes geregelt ist, oder gesetzlich eine abweichen-de zwingende, längere Verjährungsfrist gilt,
− nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB,
− nach § 479 Abs. 1 BGB,
− nach § 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB,
− bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
− bei Arglist oder Vorsatz,
− bei grober Fahrlässigkeit,
− bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
− bei gesetzlich zwingend längeren Verjährungsfristen, insbesondere der Haftung nach dem Produkthaftungs-gesetz oder
− bei Nichteinhaltung einer übernommenen Beschaffen-heitsgarantie oder Übernahme eines Beschaffungsrisi-kos nach § 276 BGB.
Unberührt hiervon bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Ablaufhemmung, Hemmung sowie Neubeginn der Ver-jährung.
6.13.
Rückgriffsansprüche des VP gemäß §§ 478, 445a/b BGB (sog. Rückgriff des Unternehmers) gegenüber dormakaba bestehen nur, soweit der VP mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
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Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rück-griffanspruchs des VP gegenüber dormakaba gemäß § 478 Absatz 2 BGB gilt Ziff. 6.4 entsprechend.
6.14. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, übernimmt dormakaba für die Beschaffenheit der vertragsgegenständli-chen Waren keine Garantie (§ 443 BGB) und kein Beschaf-fungsrisiko. dormakaba liefert zudem nur aus ihrem eigenen Vorrat (Vorratsschuld).
7.Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte / Rechtsmän-gel
7.1. Soweit nicht anders vereinbart, muss die Lieferung im Land des vereinbarten Liefer- oder Verwendungsorts frei von ge-werblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nach-folgend: Schutzrechte) erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von dormakaba er-brachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den VP berechtigte Ansprüche erhebt, haftet dormakaba dem VP gegenüber innerhalb der oberhalb in Ziff. 6.12 normierten Frist bei schuldhafter Pflichtverletzung wie folgt:
− dormakaba wird auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen für die betroffenen Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie unter Erhaltung der ge-schuldeten Eigenschaften so ändern, dass das Schutz-recht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dor-makaba nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem VP die gesetzlichen Rechte zum Rücktritt oder zur Herabsetzung der Vergütung zu.
− Für Schadensersatz und/oder Aufwendungsersatz haftet dormakaba nur im Rahmen von Ziff. 8.
− Die vorstehenden Verpflichtungen seitens dormakaba setzen voraus, dass der VP dormakaba über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich oder in Textform informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und dormakaba alle Abwehrmaßnahmen inklusive Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der VP die Nutzung der Lieferung aus Schadens-minderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit dieser Einstellung der Nutzung kein Anerkenntnis ver-bunden ist.
7.2. Insoweit der VP die Schutzrechtsverletzung zu vertreten, hat, kann er gegenüber dormakaba keine Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend machen. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.
7.3. Der VP kann keine Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend machen, wenn und soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des VP, durch eine nicht vereinbarte oder für das Produkt von dor-makaba vorgesehene Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom VP verändert oder zusammen mit nicht von dormakaba gelieferten Waren eingesetzt wird und dies die Schutzrechtsverletzung herbeiführt.
7.4. Bei Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziff. 7.1 ge-nannten Ansprüche des VP auch die Regelungen der Ziff. 6.5, 6.6 und 6.10. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gel-ten ergänzend die Regelungen der Ziff. 6. darüberhinausge-hende oder andere Ansprüche als die in dieser Ziff. 7 gere-gelten Ansprüche des VP gegenüber dormakaba und deren Erfüllungsgehilfen wegen Rechtsmängeln sind ausgeschlos-sen.
8.Schadensersatz/Aufwendungsersatz
8.1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (inklusive dieser Ziff. 8 nichts anderes ergibt, haftet dor-makaba bei einer Verletzung von vertraglichen und außer-vertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
8.2. dormakaba haftet - aus welchem Rechtsgrund auch immer - unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dormakaba beruhen.
8.3. Im Fall einer bloß einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtver-letzung durch dormakaba oder einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dormakaba haftet dormakaba (vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes gemäß gesetzlichen Vorschriften, z.B. für Sorgfalt in eigenen Ange-legenheiten oder für unerhebliche Pflichtverletzungen) nur
a) - unbeschränkt - für darauf beruhende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-heit.
b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, de-ren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Ein-haltung der VP regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung von dormakaba jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen und bei Ver-tragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
8.4. Die Haftungsbeschränkungen in Ziff. 8.3 gelten nicht, soweit dormakaba einen Mangel arglistig verschwiegt, eine scha-densersatzbewehrte Beschaffenheitsgarantie oder ein Be-schaffungsrisiko übernommen hat. Außerdem bleibt eine et-waige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.
8.5. Soweit die Haftung von dormakaba ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die etwaige persönliche Haf-tung der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitar-beiter und Erfüllungsgehilfen von dormakaba.
8.6. Die gesetzliche Beweislast bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Ebenso bleibt der Einwand des Mit-verschuldens (§ 254 BGB) vorbehalten.
8.7. Die Begriffe „Schadensersatz“ und „Schadensersatzan-sprüche“ in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten dabei auch Ansprüche auf Ersatz vergebli-cher Aufwendungen.
9.Eigentumsvorbehalt
9.1. dormakaba behält sich das Eigentum an der von ihr geliefer-ten Ware (nachfolgend: Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung ihrer sämtlichen aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem VP zustehenden Ansprüche vor. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder künftige, bedingte oder befristete Ansprüche gegenüber dem VP handelt. So-fern sämtliche dormakaba zustehenden Sicherungsrechte al-le gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigen, wird dormakaba auf Nachfrage des VP einen entsprechen-den Teil der Sicherungsrechte freigeben, wobei dormakaba frei zwischen verschiedenen Sicherungsrechten wählen darf.
9.2. Der VP muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln, ge-trennt lagern und als Vorbehaltsware kennzeichnen. Insbe-sondere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Einbruch-, Feuer- und Wasser-schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er darf sie nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Im normalen Geschäftsver-kehr darf er die Vorbehaltsware weiter veräußern, jedoch nur unter der Bedingung, dass der Wiederverkäufer von seinem Käufer den Kaufpreis erhält oder mit dem Käufer ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart.
9.3. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der VP schon jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiter-veräußerung gegen seine Käufer an dormakaba sicherungs-halber ab. Dies schließt sämtliche Nebenrechte sowie etwai-ge Saldenforderungen ein. dormakaba nimmt die Abtretung des VP hiermit ausdrücklich an.
10.Verarbeitung, Verbindung, Vermischung der Vorbe-haltsware; Forderungseinzug
10.1. Der VP darf die Vorbehaltsware verarbeiten, mit anderen Gegenständen vermischen oder verbinden. Die Verarbeitung erfolgt namens und im Auftrag von dormakaba. Der VP ver-wahrt die dabei entstehende neue Sache für dormakaba mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware.
10.2. Bei der Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dormakaba gehörenden Gegenständen erhält dormakaba in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbun-denen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übri-gen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware.
10.3. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Ziff. 9.3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von dormakaba in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
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10.4. Im Fall der Verbindung der Vorbehaltsware mit Grundstü-cken oder beweglichen Sachen, tritt der VP auch seine For-derung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht in-klusive der Nebenrechte, sicherungshalber in Höhe des Ver-hältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbin-dung an dormakaba ab. dormakaba nimmt die Abtretung hiermit ausdrücklich an.
10.5. Der VP bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Unberührt hiervon bleibt das Recht dormakabas, die Forderung selbst einzuziehen. dormakaba wird die Forderung jedoch nicht einziehen, soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Er-lösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbe-sondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfah-rens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Nach vor-heriger Androhung sowie angemessener Fristsetzung ist dormakaba berechtigt, die Sicherungsabtretung offenzule-gen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den VP gegen-über dessen Käufer zu verlangen.
10.6. Der VP muss dormakaba unverzüglich über Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen gegen die Vorbehaltsware oder über sonstige Eingriffe Dritter unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dormakaba die gerichtlichen oder außerge-richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 Zivilprozessord-nung zu erstatten, haftet der VP für den dormakaba insoweit entstandenen Ausfall.
10.7. Gerät der VP in Zahlungsverzug aus dem mit dormakaba geschlossenen Vertrag, ist dormakaba nach erfolglosem Ab-lauf einer dem VP gesetzten angemessenen Frist zur Leis-tung und nach dem Rücktritt von dormakaba zur Wiederin-besitznahme berechtigt.; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der VP ist sodann nach dem Rücktritt vom Vertrag zur Heraus-gabe verpflichtet; er berechtigt dormakaba, seinen Betrieb zur Abholung zu betreten. In der Rücknahme bzw. der Gel-tendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch dormakaba selbst liegt kein Rück-tritt vom Vertrag, es sei denn, dormakaba hätte dies aus-drücklich erklärt.
10.8. Hat der VP Forderungen aus der Weiterveräußerung der von dormakaba gelieferten oder zu liefernden Produkten bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getrof-fen, aufgrund derer die derzeitigen oder künftigen Siche-rungsrechte von dormakaba aus dem Eigentumsvorbehalt beeinträchtigt werden können, hat er dormakaba dies unver-züglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings ist dormakaba berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Produkte zu verlangen. Glei-ches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der VP nach dem Vertrag mit dem Faktor nicht frei über den Kauf-preis der Forderung verfügen kann.
10.9. Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend genannten Eigentumsvorbe-halts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte seitens des VP bestimmte zusätzliche Maßnahmen und/oder Erklä-rungen hinsichtlich der Vereinbarung des Eigentumsvorbe-haltes hinaus erforderlich, so hat der VP solche Maßnahmen und/oder Erklärungen auf seine Kosten unverzüglich durch-zuführen bzw. diese Erklärungen formgerecht abzugeben. dormakaba wird hieran im erforderlichen Umfang mitwirken. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbe-halt nicht zu, gestattet es dormakaba aber, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann dormakaba alle Rechte dieser Art nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausüben. Soweit eine derart wirtschaftlich und rechtlich gleichwertige Sicherung der Ansprüche von uns gegen dem VP dadurch nicht erreicht wird, ist der VP ver-pflichtet, dormakaba auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonsti-ge Sicherheiten unserem billigem Ermessen (§ 315 BGB) von dormakaba zu verschaffen. Das Recht des VP auf ge-richtliche Überprüfung und Korrektur (§ 315 III BGB) bleibt jeweils unberührt.
11.Warenzeichen, Urheberrechtsvermerke, alphanumeri-sche Kennung
Warenzeichen, Urheberrechtsvermerke oder alphanumeri-sche Kennungen der Produkte inklusive der Dokumentation dürfen nicht verändern werden.
12.Compliance
Der VP verpflichtet sich im Rahmen der Abwicklung des je-weiligen, mit dormakaba geschlossenen Vertrages zur Ein-haltung jeweils des bei Vertragsschluss gültigen dormakaba-Code of Conducts, der dem VP auf Wunsch unentgeltlich übersandt wird oder im Internet unter www.dormakaba.de einsehbar ist.
13.Exportkontrolle / Produktzulassung / Einfuhrbestim-mungen
13.1.Die gelieferte Ware ist mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem VP zum erstmaligen Inverkehrbrin-gen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Lie-ferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ins vom VP mit uns vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstliefer-land) bestimmt.
13.2.Der VP ist für Einhaltung der Gesetze des Landes, in dem er geschäftlich tätig wird, selbst verantwortlich. Bei der Verbrin-gung, Ausfuhr und Rücksendung von Gütern sowie Erbrin-gung von Dienstleistungen mit grenzüberschreitendem Be-zug hat der VP alle Ausfuhrbestimmungen und sonstigen handelsbeschränkenden Maßnahmen einzuhalten. Der VP ist selbst verpflichtet, rechtzeitig alle erforderlichen behördli-chen Genehmigungen oder sonstige Bescheinigungen ein-zuholen, die nach einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos erforderlich sind, soweit er die von uns gelieferten Produkte ausführt oder durch uns ausführen lässt. Der VP wird uns von allen Rechtsfolgen freistellen, die aus der Ver-letzung solcher Bestimmungen entstehen und gegebenen-falls Schadenersatz leisten.
13.3.Sind wir aufgrund der Dauer der notwendigen und ord-nungsgemäßen Durchführung eines zoll- oder außenwirt-schaftsrechtlichen Antrags-, Genehmigungs-, oder Prü-fungsverfahrens ohne unser Verschulden an der rechtzeiti-gen Lieferung gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit an-gemessen um die Dauer der durch dieses behördliche Ver-fahren bedingten Verzögerung; diesbezügliche Schadenser-satzansprüche des VP sind uns gegenüber ausgeschlossen, soweit wir nicht vertraglich eine Garantiehaftung gegenüber dem VP übernommen haben.
13.4.Sofern ohne unser Verschulden zwischen Vertragsschluss und der Lieferung bzw. Durchführung der Dienstleistung so-wie bei Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ex-portkontroll- und embargorechtliche Hindernisse entstehen, die uns die Durchführung der Lieferung oder Dienstleistung vorübergehend oder endgültig unmöglich oder unzumutbar machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag bzw. von der ein-zelnen Liefer- bzw. Dienstleistungsverpflichtung zurückzutre-ten.
14.Geheimhaltung
14.1.Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informatio-nen der jeweils anderen Partei und der mit ihr i.S.v. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, die ihnen im Zusammen-hang mit oder bei der Durchführung des jeweiligen Vertrages bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für ver-traglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Die Geheimhal-tungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Mitarbeitern, Ange-stellten und externen Beratern, die unmittelbar mit der Ver-tragsdurchführung befasst sind ("need to know"-Prinzip) und gesetzlich oder vertraglich – im Rahmen des gesetzlich Zu-lässigen auch für die Zeit nach deren Ausscheiden aus dem Betrieb – zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder die an-dere Partei der Offenlegung zugestimmt hat.
14.2.Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG und sonstige vertrauliche Informationen wirtschaftlicher, rechtli-cher, finanzieller, technischer oder steuerlicher Natur, wel-che die Geschäftstätigkeit, Kunden oder die Mitarbeiter der Parteien betreffen und die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, unabhängig davon ob und wie diese dokumentiert oder verkörpert sind.
14.3.Der Begriff vertrauliche Informationen umfasst nicht solche Informationen, die (i) gemeinfrei bzw. allgemein zugänglich sind oder werden (es sei denn, aufgrund einer Verletzung dieser Vereinbarung durch die informierte Partei oder einem ihrer Repräsentanten); (ii) sich bereits rechtmäßig und ohne
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Vertraulichkeitspflicht in dem Besitz der informierten Partei befunden hatten, bevor sie sie von der informierenden Partei erhalten hat; oder (iii) von einem Dritten erhalten wurden, der berechtigt ist, diese Informationen uneingeschränkt of-fenzulegen. Das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnah-men hat diejenige Partei zu beweisen, die sich hierauf be-ruft.
14.4.Ist eine Partei aufgrund einer Rechtsvorschrift oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet, einer öffentlichen Stelle vertrauliche Informationen der anderen Partei im vorgenann-ten Sinne zugänglich zu machen, so ist sie hierzu berechtigt. Der Umfang der Offenlegung ist so gering wie möglich zu halten; die andere Partei ist unverzüglich und möglichst noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentliche Stelle zu informieren.
14.5.Sind einer Partei vertrauliche Informationen der anderen Partei bekannt geworden, so wird sie nach Beendigung die-ses Vertrages auf schriftliche Aufforderung und nach Wahl der anderen Partei unverzüglich und auf eigene Kosten alle vertraulichen Informationen (inklusive aller Verkörperungen, Datenträger und Kopien) an die andere Partei herausgeben oder zerstören und dies der anderen Partei bestätigen. Dies gilt nicht, wenn und soweit die zur Herausgabe bzw. Zerstö-rung verpflichtete Partei gesetzlich zur Aufbewahrung ver-traulicher Informationen verpflichtet ist. Ausgenommen von der Pflicht zur Rückgabe, Vernichtung und Löschung der vertraulichen Informationen sind zudem Informationen auf routinemäßig erstellten historischen IT-Backup-Medien der empfangenden Partei, sofern und soweit ein solcher Vor-gang nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre und die empfangende Partei durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass es über die routinemäßig erstellten historischen IT-Backup-Medien nicht zu einer weiteren Nutzung der vertraulichen Informati-onen kommt.
14.6.Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht fünf (5) Jahre über die Laufzeit des jeweiligen Vertrages hinaus. Sofern und soweit offenbarte vertrauliche Informationen Geschäfts-geheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG darstellen, gelten die Verpflichtungen unbeschadet Ziffer 14.6 dieser Vereinbarung für unbestimmte Zeit.
15.Rechtswahl/Erfüllungsort
15.1.Die Rechtsbeziehungen zwischen dormakaba und dem VP unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Aus-schluss des UN-Kaufrechts.
15.2.Erfüllungsort (soweit nicht anders vertraglich vereinbart) und ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von dormakaba.
STAND: 15. Juni 2023